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Härtefallhilfen: das Wichtigste

Haushalte, die mit Öl, Pellets, Flüssiggas, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle oder Koks heizen, erlebten im vergangenen Jahr deutliche Preissteigerungen. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten. Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80 Prozent der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Beträge unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Antragsfrist endet am 20.10.2023.

Wer soll entlastet werden?

Die Entlastung gilt für private Haushalte. Eigentümer, aber auch Mieter, deren Wohnungen mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt werden, sollen entlastet werden. Wird die Heizungsanlage z. B. in einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) oder einer Mietwohnung zentral betrieben, ist der Vermieter bzw. die Hausverwaltung antragsberechtigt. Vermieter müssen erklären, dass die die Entlastung an ihre Mieter weitergeben, die Mieter müssen nicht selbst tätig werden.

Termine für die Freischaltung

In 13 Bundesländern können die Termine über die zentrale Antragsplattform (Driveport) von dem zur Hamburger Finanzbehörde gehörenden Landesbetrieb Kasse.Hamburg gestellt werden. Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben sich für andere Wege entschieden.

In Bayern können die Anträge ab dem 15.05.2023 auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gestellt werden.

In Berlin können die Anträge bereits seit Januar, bis 30.6.2023 ausschließlich digital über die Webseite der Investitionsbank Berlin (IBB) gestellt werden.

Für Nordrhein-Westfalen gibt es kein konkretes Datum, es sollen jedoch eine Bund.ID oder eine ELSTER-ID benötigt werden.

 

Eine schöne Umgebung für Mensch & Tier

Wer die Möglichkeit und den Platz hat, sollte auf Pflanzenvielfalt setzen. Der NABU empfiehlt eine Mischung aus blühenden Kräutern, Rankenpflanzen, Obst-, Gemüse- und heimischen Blütenpflanzen. Hier ist es wichtig, auf die Bedürfnisse der Pflanzen zu achten. Während z. B. Lavendel, Rosmarin oder Tomaten auf der Südseite gut gedeihen, sollten Nordseiten eher mit z. B. Vergissmeinnicht, Minze oder Rucola bepflanzt werden. Gefüllte Blüten, wie sie unter anderem Dahlien, Rose oder Chrysanthemen haben, sind für pollensuchende Insekten nutzlos. Im Idealfall wird die Bepflanzung so gewählt, dass bis spät in den Herbst noch Pflanzen blühen. Wer den Platz hat, kann zudem für Nistmöglichkeiten sorgen. Der NABU empfiehlt unter anderem abgeschnittene markhaltige Stängel (z. B. von Brombeere oder Königskerze), die möglichst senkrecht zwischen die Pflanzen in die Blumenkästen gesteckt werden können.

Insektenparadies auf kleinstem Raum

Viele nützliche und hübsche Pflanzen wachsen gut im Blumentopf oder im Blumenkasten. Für eine insektenfreundliche Umgebung reicht demnach ein Fenstersims aus.

Auf einige Pflanzen sollten Naturliebhaber lieber verzichten. Dazu gehören z. B. Bambus, der Lebensbaum oder Thuja, der beliebte Kirschlorbeer, Geranien oder Zuchtflieder.

 

Mindeststandards für Wohnraum

Der Gesetzentwurf legt Mindeststandards für Wohnraum fest. So sollen zum Beispiel Heizungs- und Sanitäranlagen funktionieren, die Gebäudehülle dicht sein und die Räume sollen genügend Tageslicht bekommen. Die Ausstattung wie z. B. Aufzugs-, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in Hauseingängen und Treppenfluren muss nutzbar sein.

Bei Missständen sollen die Gemeinden handeln können. Sie werden Auskunfts- und Betretungsrechte erhalten, können Anordnungen treffen und schlimmstenfalls auch Räume für unbewohnbar erklären. Dann wird es Aufgabe des Vermieters sein, für eine anderweitige zumutbare Unterbringung der Mieterhaushalte zu sorgen, wenn er den schlechten Zustand zu verantworten hat, meldet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport in einer Pressemitteilung.

Kritik von Haus & Grund

Alexander Blažek, Vorstandsvorsitzender des Grundeigentümerverbandes Haus & Grund Schleswig-Holstein kritisiert den Entwurf: „Das Gesetz ist ein zahnloser Tiger, der vor allem eins schafft: Mehr Bürokratie. Die zuständigen Bauämter haben keinerlei personelle Kapazitäten, das Wohnraumschutzgesetz anzuwenden. In Hamburg kümmern sich rund 30 Stellen um die Anwendung. Ohne diese Manpower bringt ein derartiges Gesetz nichts.“  

Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen, hingegen lobt den Entwurf: „Endlich. Die Landesregierung in Kiel kommt einer langjährigen Forderung der sozialen Vermieter und tut etwas sehr Wichtiges für die Mieterinnen und Mieter im Land. Auch wenn es Einzelfälle sind: immer wieder vernachlässigen Eigentümer ihre Immobilie, greifen aber die Miete ab und gefährden so die Menschen, die in den Wohnungen leben.“

 

Der Beschluss des Bundesrates

Im Beschluss teilt der Bundesrat mit, dass es an der Zeit ist, systematisch Maßnahmen zu ergreifen und zu fördern, damit nach einer Hochwasserkatastrophe oder anderen Großschadenereignissen kein Mensch vor dem finanziellen Ruin stehen muss. Bundesweit verfügt nur rund die Hälfte der privaten Gebäudeeigentümer über eine Elementarschadenversicherung, wobei die Versicherungsdichte im Ländervergleich stark schwankt. Weiterhin führt er aus, dass die Hoffnung auf staatliche Hilfen im Katastrophenfall zu einer geringeren Versicherungsbereitschaft führt. Er plädiert für langfristige Risikoprävention durch eine Pflichtversicherung für Elementarschäden.

Bedenken der Bundesregierung

Die Bundesregierung äußert Bedenken und befürchtet eine zu große Belastung privater Haushalte. Dem Bundesrat ist dies zu kurz gedacht. „Die Belastung im Schadensfall ist um ein Vielfaches höher und kann – wie die Flut im Sommer 2021 gezeigt hat – teilweise sogar existenzbedrohend sein“ heißt es im Beschluss.

„Der Bundesrat teilt […] die Einschätzung der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, wonach die Einführung einer Pflicht für private Wohngebäudeeigentümer zur Versicherung gegen Elementarschäden innerhalb eines vom Gesetzgeber auszugestaltenden Korridors als verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen erachtet wird, insbesondere wenn substantielle Selbstbehalte oder vergleichbare Instrumente vorgesehen werden, die zudem versicherungsinhärent zur Vermeidung von Fehlanreizen hinsichtlich der Eigenvorsorge sachgerecht erscheinen.

 

Stärkster Rückgang seit 2007

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 4. Quartal 2022 um durchschnittlich 3,6 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken. Dies ist der erste Rückgang der Wohnimmobilienpreise gegenüber einem Vorjahresquartal seit dem 4. Quartal 2010 (-0,5 Prozent gegenüber dem 4. Quartal 2009). Noch stärker als im 4. Quartal 2022 hatten sich die Kaufpreise für Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser zuletzt im 1. Quartal 2007 verringert (-3,8 Prozent gegenüber dem 1. Quartal 2006).

Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser sinken stärker als Preise für Wohnungen

Im vierten Quartal 2022 waren sowohl in Städten als auch im ländlichen Raum die Preise für Wohnimmobilien rückläufig. Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser sanken stärker als die Preise für Eigentumswohnungen. In kreisfreien Großstädten waren die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 5,9 Prozent geringer als im Vorjahresquartal, die Preise für Eigentumswohnungen sanken im selben Zeitraum jedoch nur um 1 Prozent. In ländlichen Regionen waren Ein- und Zweifamilienhäuser 5,5 Prozent günstiger als im 4. Quartal 2021, Eigentumswohnungen waren hingegen sogar 0,1 Prozent teurer als im Vorjahresquartal.