Wenn der Einbau eines Fahrstuhls für einzelne Mieter keinen Gebrauchsvorteil bringt, darf deren Miete auch nicht wegen der Modernisierungsmaßnahme erhöht werden. Das beschloss nun das Landgericht Berlin und gab der klagenden Mieterin Recht.
Fahrstuhl hält nicht auf dem Stockwerk der Mieterin
Ihre Begründung: Der neue Fahrstuhl hält nicht auf dem Stockwerk, auf dem die Mieterin wohnt. Auch im Keller hält er nicht, weshalb sich nach Meinung des Richters keinerlei Gebrauchsvorteil für die Mieterin ergibt. Die Mieterin wohnt im 1. Obergeschoss, der Fahrstuhl hält jedoch nur zwischen der ersten und der zweiten Etage. Um ihre Wohnung zu erreichen, muss sie weiterhin einige Treppenstufen überwinden – somit wird auch keine Barrierefreiheit erzielt, die ebenfalls eine Mieterhöhung rechtfertigen könnte. Die Erhöhung ist in diesem Fall ungültig und die Vermieterin muss die bisher gezahlten Erhöhungsbeträge zurückerstatten.
Gründe für Modernisierungsmieterhöhungen
Um eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen durchzusetzen, sollte entweder der der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht werden, oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden. Dies kann durch unter anderem durch Schallschutz, eine optimierte Energieversorgung sowie durch neue Grünanlagen oder das Anlegen eines Kinderspielplatzes geschehen. (LG Berlin, 16.5.2017, 67 S 81/17)
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